1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.

1.2.
Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch
zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung
anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.

1.4.
Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des
Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer
werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige
und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und
in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass der

Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.


2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1.
Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch
für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2.
Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der
Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

2.3.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop
zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im
Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl
der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der
Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene
Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.


3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1.
Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

3.2.
Lieferungen des Fotografen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

3.3.
Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den
Fotografen hergeleitet werden.

3.4.
Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt
– bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist
mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf
Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Fotografen bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der
Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige
Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.

3.5.
Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in
Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die
Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.

3.6.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.

3.7.
Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht
exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG
jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.

3.8.
Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter
der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.


4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1.
Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,
73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche
Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich
vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen
erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.

4.2.
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,
welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt
hiervon unberührt.

4.3.
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw
den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in
Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4.
Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem
Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

4.5.
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6.
Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im
Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.


5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung

5.1.
Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem
Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive
werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr
und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt.

5.2.
Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der
Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher
Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.

5.3.
Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere
auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern
elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.5.
Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.


6. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
Preislisten zu.

6.2.
Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden
Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.

6.3.
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.

6.4.
Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich
allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungen etc.

6.5.
Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6.
An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.

6.7.
Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

7. Zahlung

7.1.
Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Fotografen zur Zahlung fällig.

7.2.
Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen
über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3.
Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen
Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

7.4.
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie
Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur
zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden
weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.

7.5.
Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist
der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem
Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

7.6.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die
Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt
oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.7.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erfüllung oder der
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.


8. Pflichten des Vertragspartners

8.1.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu
unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B.
Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle)
zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für
die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7.).

8.2.
Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu
halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt
bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

8.3.
Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die
hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

8.4.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des
Vertragspartners einzulagern.


9. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

9.1.
Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des
Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung
zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung
von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt.
Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich
angefallenen Nebenkosten zu.

9.2.
Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den
Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu
ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

9.3.
Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

10.2.
Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verfügen.

10.3.
Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.

10.4.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

10.5.
Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen
Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

10.6.
Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom
Vertrag schriftlich.


11. Gewährleistung

11.1.
Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber
hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen
oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung
hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

11.2.
Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.

11.3.
Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

11.4.
Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche
aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte
Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

11.5.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/ Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist
bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

11.6.
Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.

11.7.
Bei begründeten Mängeln ist der Fotograf nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur
Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten
Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist
der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom
Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist der Fotograf in keinem Fall zu tragen verpflichtet.

11.8.
Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14
Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

11.9.
Die Fälligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein
Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

11.10.
Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.11.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der
Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende
Bestimmungen unter Punkt 12.

11.12.
Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.



12. Schadenshaftung

12.1.

Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet der Fotograf – mit Ausnahme von
Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale
Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.

12.2.
Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).

12.3.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Fotograf nur bei
Vorsatz.

12.4.
Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber
ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer
Bestimmungen.

12.5.
Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene
Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

12.6.
Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab
Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.

12.7.
Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf
übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.

12.8.
Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.



13. Abtretung

13.1
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

14. Datenschutz, Adressenänderung


14.1.
Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen
personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der
Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis,
Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung
und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit
widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.

14.2.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu
geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann
als zugegangen gelten, falls sie an die dem Fotografen zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs
seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.


15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

15.1
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur
Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und
unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG
sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.


16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

16.1.
Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich
Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der
Hauptfirmensitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Fotograf ist auch
berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.

16.2.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.

16.3.
Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.